Schwimmbeckenabwässer

Hinweis zu privaten Hallen- und Freischwimmbecken, Ableitung von Spül-, Reinigungs- und Beckenwasser


Spül- und Reinigungswässer (inkl. der Filterrückspülwässer), d. h. alle Abwässer der chemisch-physikalischen Badewasseraufbereitung, gelten als häusliche/haushaltsähnliche Abwässer und sind im Regelfall entsprechend den rechtlichen Bestimmungen in den Misch- bzw. Schmutzwasserkanal abzuleiten.

Beckenwässer mit Aktivchlorgehalten unter 0,05 mg/l können außerhalb besonders geschützter Bereiche (Grundwasserschutz- und Schongebiete) bewilligungsfrei ...

- auf eigenem Grund flächig (über eine geschlossene Grünvegetation) versickert,

- ohne Errichtung von Einbauten in ein Gewässer sowie/oder

- in eine Regenwasserkanalisation

eingeleitet werden. Diese Ableitungen können unter den gegebenen Randbedingungen derzeit aus fachlicher Sicht als lediglich geringfügige Einwirkungen und damit bewilligungsfrei eingestuft werden.


Unbedingt zu beachtende Randbedingugen:

- Beckenwässer, die Überwinterungszusätze und/oder biozide Chemikalien wie Algenbekämpfungsmittel ("Algezide") enthalten, dürfen grundsätzlich nichtversickert oder in ein Gewässer eingeleitet werden.

- Voraussetzung für die Oberflächenversickerung ist eine ausreichend große Fläche mit geschlossener Vegetation (z.B. Wiese, Rasen) mit ausreichender Sickerfähigkeit. Die Oberflächenversickerung hat jedenfalls so zu erfolgen, dass fremde Rechte nicht verletzt, z.B. Nachbargrundstücke nicht vernässt werden. Im Zweifelsfall ist (vor Ableitung) die zuständige Behörde (Gemeinde oder Wasserrechtsbehörde) zu kontaktieren.

- Nach dem letzten Zusatz von Desinfektions und Entkeimungsmitteln (ins Badewasser) muss in der Regel mindestens 48 Stunden zugewartet werden, bis ein Aktivchlorgehalt von 0,05 mg/l unterschritten wird. Jedenfalls ist vor dem Ableiten des Beckenwassers die Einhaltung dieses Grenzwertes (z.B. mittels der handelsüblichen so genannten DPD-Chlorimeter) zu kontrollieren.

- Die Einleitung von Beckenwässern in ein Gewässer darf keine Erhöhung der Temperatur und keine mehr als 10%ige Erhöhung der Wasserführung nach sich ziehen (d.h. schwallartige Einleitungen vermeiden).


Beckenwässer dürfen, da bestimmungsgemäß chemikalienhaltig, nicht direkt (d.h. ohne Bodenpassage) in das Grundwasser eingebracht werden. Jegliche Form der direkten Einbringung in den Untergrund (z.B. Schachtversickerung ohne Bodenpassage) sowie die Einleitung in ein Fließgewässer oder ein stehendes Gewässer mittels dauerhafter entwässerungstechnischer Einrichtungen (Verrohrung) bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung (§ 32 WRG).